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Beitragsordnung Neufassung 2023

Finanzordnung

BVB / FREIE WÄHLER

Gemäß § 15 Abs. 5 der Satzung hat die Mitgliederversammlung diese Finanzordnung beschlossen.

§ 1 Finanzierung und Zuständigkeiten

  1. Die finanziellen Mittel, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landesverbands erforderlich sind, werden durch Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge, Zuwendungen und Sammlungen aufgebracht.

  1. Der Landesvorstand, insbesondere der Landesschatzmeister, ist für die ordnungsgemäße Finanzverwaltung im Landesverband mit Hilfe der Landesgeschäftsstelle zuständig.

§ 2 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung des Landesverbands festgelegt.

  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 0 EUR.

§ 3 Abgabepflicht der Mandatsträger

Mandatsträger, die über Wahlvorschläge von BVB / FREIE WÄHLER gewählt worden sind, sind gegenüber dem Landesverband mit einem Teil ihrer Entschädigung abgabenpflichtig. Der monatliche Mandatsträgerbeitrag wird wie folgt festgelegt:

  1. Landtagsabgeordnete: 1.000 EUR 1.100 EUR,

  2. Fraktionsvorsitzende im Landtag: 1.250 EUR 1.350 EUR,

  3. Parlamentarische Geschäftsführer im Landtag: 1.150 EUR 1.250 EUR,

  4. Stellvertretende Parlamentspräsidenten im Landtag: 1.250 EUR,

  5. Bürgermeister: 200 EUR,

  6. Landräte und Oberbürgermeister: 400 EUR,

  7. Kreistagsabgeordnete 30 EUR, dortige Fraktionsvorsitzende: 50 EUR,

  8. Stadtverordnete in kreisfreien Städten 20 EUR, dortige Fraktionsvorsitzende: 30 EUR.

§ 4 Kostenerstattungen und Vergütungen

  1. Unbeschadet des § 15 der Satzung der Brandenburger Vereinigten Bürgerbewegungen / Freie Wähler können in Anlehnung an die jeweiligen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes Mitgliedern des Landesverbands und sonstigen ehrenamtlich für den Landesverband tätigen Personen auf Antrag Kosten erstattet werden (z.B. Fahrtkosten).

  1. Zuständig für die Kostenerstattung ist der Landesschatzmeister.

  1. Der Landesvorstand kann Telefon- und Internetkosten von Vorstandsmitgliedern und Angestellten an privaten Anschlüssen ganz oder teilweise erstatten.

  2. Der Landesvorstand kann Arbeitsleistungen im Rahmen von Dienstleistungs-, Werks- und Arbeitsverträgen vergüten.

§ 5 Zuwendungen

  1. Der Landesverband ist zur Entgegennahme von Zuwendungen und zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen berechtigt. Hierbei ist § 25 PartG zu beachten.

  1. Zuwendungen gehen an den tatsächlichen Empfänger. Hat der Spender einen anderen als Empfänger genannt, so ist der Zuwendungsbetrag umgehend an diesen weiterzuleiten.

  1. Der Landesverband hat gemäß § 24 Abs. 1 PartG die Pflicht, Listen über alle Zuwendungseingänge zu führen, in denen Name, Vorname, Adresse, Datum und Betrag jeder Einzelzuwendung aufgelistet sind. Zuwendungen von nicht feststellbaren Personen sind gesondert auszuweisen.


§ 6 Buchführung und Rechnungslegung

(1) Der Landesverband ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Insbesondere hat er über die Einnahmen und Ausgaben sowie über sein Vermögen im Sinne von § 28 PartG Buch zu führen. Er hat gem. § 23 PartG über Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen zum Ende eines Kalenderjahres (Rechnungsjahr) in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht ist von dem Landesvorsitzenden und dem Landesschatzmeister zu unterzeichnen, wodurch versichert wird, dass der Rechenschaftsbericht nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurde. Der Rechenschaftsbericht ist durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Er ist bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen. In diesem sind die Einnahmen- und Ausgabearten entsprechend § 24 PartG darzulegen.

(2) Es sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung einzuhalten (§ 28 PartG).

(3) Der Landesvorstand hat die Beachtung der vorgenannten Bestimmungen sowie der übrigen Regelungen des Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes sicherzustellen. Er hat für eine sichere Belegung und ordnungsgemäße Buch- und Beleghaltung Sorge zu tragen. Er ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung hinsichtlich der Verwendung der Gelder befolgt werden. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren, wenn diese es für erforderlich halten. Der Landesvorstand hat den Rechenschaftsbericht der jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Mitgliederversammlung zur Erörterung vorzulegen.

(4) Die Rechnungsunterlagen sind sechs Jahre lang, vom Ablauf des jeweiligen Rechnungsjahres an gerechnet, aufzubewahren. Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre lang aufzubewahren.

§ 7 Rechnungsprüfung

  1. Kassen- und Buchführung sowie die Rechnungslegung sind mindestens alle zwei Jahre durch zwei Rechnungsprüfer formal und sachlich auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen. Sie haben auf der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahlen des Landesvorstandes stattfinden, ihren Bericht vorzutragen.

  1. Die Rechnungsprüfer werden auf der Mitgliederversammlung gewählt und sind unabhängig sowie an Weisungen nicht gebunden.

  1. Eine Rechnungsprüfung kann jederzeit erfolgen. Den Rechnungsprüfern sind alle Bücher und Unterlagen, die die Finanzen betreffen, vorzulegen.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Finanzordnung wurde am 24.11.2013 von der Mitgliederversammlung beschlossen und wurde zuletzt am 25.11.2023 geändert.

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