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Politische Nutzung des öffentlichen Raums möglich

18.07.2015 | Andere

Antwort der Landesregierung: Politische Aktivität im öffentlichen Raum größtenteils ohne Genehmigung möglich

Vor einigen Wochen stellte Christoph Schulze die Kleine Anfrage „Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen durch Bürgerinnen, Bürger und Bürgerinitiativen“. Die Antwort der Landesregierung zeigt, was stets erlaubt ist, wo die Kommunen einschränken dürfen.

Bürgerintiative

„Die Nutzung einer Fußgängerzone in diesem Rahmen ist durch die Widmung gedeckt. Damit könnte die freihändige Verteilung von Zeitungen, Handzetteln, Flugblättern oder Tonträgern vom Gemeingebrauch gedeckt sein. Die Verwendung von Hilfsmitteln wie eines Standes oder eines Tisches, die geeignet sind, den Gemeingebrauch Dritter störend zu beeinträchtigen, könnte jedoch nach dieser Entscheidung zu einer anderen Bewertung führen.“

„Die Sammlung von Unterschriften ohne Verwendung eines Infostandes dürfte vom Gemeingebrauch gedeckt sein, so dass hierfür Sondernutzungsgebühren und Bußgelder nicht zulässig wären.“

Kurzum: Werden keine Tische, Aufsteller oder sonstige sperrige Hilfsmittel eingesetzt, die den Verkehr behindern könnten, dürfen die Behörden die Nutzung nicht untersagen, keine Sondergenehmigung und auch keine Sondernutzungsgebühren oder Bußgelder verlangen – auch außerhalb des Wahlkampfs nicht.

Unterschriftensammlungen stellen jedoch unter Umständen trotzdem ein Problem dar. Denn ohne feste Unterlage – wie beispielsweise einen Tisch – lassen sich die Formblätter nur schwer ausfüllen. Dann muss eine Sondernutzung her. Lichtblick hierbei: „Nach der hier einschlägigen Gebührenordnung des Ministers des Innern – GebOMI , hier Tarifstelle 8, ergibt sich keine Grundlage zur Gebührenerhebung.“ Bei Sondernutzungen durch Bürgerinitiativen (ehrenamtlich, kein kommerzieller Zweck) dürfen folglich keine Gebühren erhoben werden! 

Doch was machen, wenn sich der Bürgermeister unter dem Vorwand der Verkehrsbehinderung querstellt und die Genehmigung verweigert? Eine Lösung wäre es, an Stellen zu werben, an denen ohnehin geeignete, feste Schreibunterlagen vorhanden sind. Dann kann man auf Tisch und Ähnliches verzichten, und nichts muss genehmigt werden.

Bereits bekannt: Versammlungen im Sinne des § 14 des Versammlungsgesetzes (beispielsweise Demonstrationen) sind spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde (im Land Brandenburg die Polizei als Versammlungsbehörde) unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.

Antwort der Landesregierung auf Kleine Anfrage „Nutzung von öffentlichen Verkehrsflächen durch Bürgerinnen, Bürger und Bürgerinitiativen“

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