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Ungerechtigkeiten bei Grundsteuererhebungen zur Sprache gebracht

09.11.2016 | Andere

Willkür bei der Grundsteuer: Für grundsanierte Gebäude  oder Neubauten gilt höhere Bemessungsgrundlage – Landesregierung erhöht sie dennoch

In der Antwort zur KA Nr. 2096 erklärt der Finanzminister, dass die Bemessung der Grundsteuer nach Ersatzbemessungsgrundlage bei vergleichbaren Sachverhalten zu niedrigeren Steuerlasten und geringeren Steuereinnahmen als die Festsetzung der Grundsteuer auf der Grundlage des Einheitswertes und Grundsteuermessbetrages führen. Ursächlich seien dafür die unterschiedlichen Bewertungsnormen. Bei einer aktuellen Neuermittlung eines Ersatzbemessungswertes für ein Haus mit einer Wohnfläche von ca. 150 Quadratmetern ergab sich ein neuer zu zahlender Grundsteuerbetrag von 87 €, zuvor waren 18 € zu zahlen, wobei dieser neue Wert noch weit unter dem eines nach Ermittlung über dem Einheitswert liegen dürfte. In ländlichen Gemeinden sind etwa ein Drittel aller Wohngrundstücke von dieser Situation betroffen, überwiegend gilt der alte Wert.

Gleiches trifft zu für Grundstücke, deren Einheitswert vor 1990 ermittelt wurde. Erfolgte in der BRD die Hauptermittlung 1965 neu, wird in Brandenburg immer noch der 1937 festgestellte Einheitswert zu Grunde gelegt. Bei allen, die ein neues Haus gebaut haben oder umfassend saniert haben, erfolgte eine Neubewertung des Einheitswertes. Das bedeutet, dass eine junge Familie, die ein neues Haus gebaut hat oder ein altes Haus umfassend saniert hat, etwa das Drei- bis Vierfache an Grundsteuern zu zahlen hat wie ein Hausbesitzer, der auf Baugenehmigungen verzichten konnte, aber ebenfalls großzügig saniert hat. Den Gemeinden gehen so erhebliche Steuereinnahmen verloren.

Nach dem Finanzausgleichsgesetz oder bei Antragstellungen zu Finanzhilfen werden die Gemeinden immer wieder an Landesdurchschnittswerten bemessen und gegebenenfalls aufgefordert, mindestens den Landesdurchschnitt für die Grundsteuer B, der bei 355 % liegt, festzusetzen. Aktuell ist z.B. Cottbus mit einem Hebesatz von 450 %, wie auch viele andere Gemeinden, aufgefordert, den Hebesatz für die Grundsteuer B weiter anzuheben. Für gleiches Vermögen entstehen hier unter diesen Bedingungen immer größere Ungerechtigkeiten gegenüber Grundstücksbesitzern, die nach 1990 neu gebaut haben. Die Gemeinden haben keine Möglichkeiten, den Gleichheitsgrundsatz umzusetzen bzw. die notwendigen Steuern gleichmäßig einzuziehen und so die Steuerhebesätze zumindest auf Bundesdurchschnitt zu halten.

Der Landesregierung ist  laut eigener Aussage in der Antwort zur Kleinen Anfrage Nr. 2096 die Willkür der Grundsteuer bekannt. So stellte Iris Schülzke am 09.11.2016 im Landtag die Frage, ob die Landesregierung es für gerechtfertigt sieht, im Gegenzug als Bedingungen für Finanzhilfen, wie Schuldenhilfen, Investitionshilfen, Hilfen bei Abwasser oder anderen Notsituationen, von den Gemeinden die weitere Anhebung der Grundsteuer B zu fordern. 

Innenminister Schröter wies die Verantwortung von sich: Das Land habe mit der Grundsteuer nichts zu tun und könne nichts machen. Obwohl die Landesregierung die Frage vorab bekommen hatte, schien sie sich nicht für die Frage zu interessieren, ja sie nicht einmal zu verstehen  oder absichtlich nicht verstehen zu wollen. Denn es ist die vom Land kontrollierte Kommunalaufsicht, die in vielen Kommunen die Erhöhung der willkürlichen Grundsteuer verlangt. Und die kann sehr wohl etwas machen – etwa auf die Erhöhung einer willkürlichen Steuer verzichten, bis deren Berechnung auf einer einheitlichen Grundlage erfolgt.

Antwort Landesregierung auf Kleine Anfrage „Ungerechtigkeiten bei der Erhebung der Grundsteuer durch überalterte Ersatzbemessung bei den Einheitswerten zur Grundsteuer“

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