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Ratgeber für Altanschließer

13.02.2016 | Andere

Was ist in verschiedenen Fallkonstellationen von betroffenen Altanschließern zu tun?

Péter Vida

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
liebe Brandenburger,

durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde eine rechtsstaatliche und sozial gerechte Abgabenpolitik wiederhergestellt. Was BVB / FREIE WÄHLER seit Jahren forderte und wofür wir gemeinsam mit Ihnen immer wieder auf allen Ebenen kämpften, wurde vom höchsten Gericht nun bestätigt. Darüber können wir uns zusammen freuen.

Ich möchte Ihnen an dieser Stelle einige Hinweise geben, wer in welcher Fallkonstellation wie sein Geld zurückverlangen kann. Bitte hören Sie nicht auf die Sirenengesänge der SPD aus Potsdam, die Sie nur vertrösten und bis zum Ablauf der Fristen hinhalten will. Samt Linken und auch CDU haben diese Parteien in dieser Sache jede Glaubwürdigkeit verloren.

Was Sie nun tun sollten:

Allgemeiner Hinweis
Die nachfolgenden Varianten gelten auf jeden Fall für alle, die ihren Anschluss bis 31.12.1999 bekommen haben und ihren Bescheid erst zu spät – also nach Ablauf der regulären Verjährungsfrist von 4 Jahren – erhalten haben. Nach unserer Rechtsauffassung und entgegen den Ausführungen des OVG Berlin-Brandenburg können aber auch jene, die den Anschluss danach bekommen haben, die Rückzahlung fordern. Denn die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind eher so zu verstehen, dass ALLE den Vertrauensschutz geltend machen können. Wir sind sehr zuversichtlich, dass die hierzu bereits anhängigen Klagen auch erfolgreich sein werden. Daher ist es auf jeden Fall ratsam und in keinem Falle schädlich, wenn auch jene, die ihre Anschlüsse nach dem 31.12.1999 bekommen haben, nachfolgende Varianten beachten.

Variante 1: Widerspruch ohne Klage

Sie haben Widerspruch eingelegt, der Widerspruch wurde abgelehnt, aber Sie haben keine Klage erhoben. Dann müssen Sie jetzt einen Antrag auf Aufhebung des Beitragsbescheides gemäß § 130 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Ziffer 3 b), hilfsweise §§ 48 ff VwVfG, § 12 KAG Abs. 1 Nr. 2 b) i.V.m. § 37 Abs. 2 AO und § 218 Abs. 2 AO bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, stellen. Dabei müssen Sie darauf hinweisen, dass sich die Rechtslage durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geändert hat und die Behörde deswegen das Verfahren wieder aufzugreifen hat. Diesen Antrag müssen Sie bis 17.03.2016 stellen. Hier finden Sie ein Musterschreiben hierzu.*

Variante 2: Kein Widerspruch
Sie haben keinen Widerspruch eingelegt. Es gilt dasselbe wie bei Variante 1. Sie müssen jetzt einen Antrag auf Aufhebung des Beitragsbescheides gemäß § 130 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Ziffer 3 b), hilfsweise §§ 48 ff VwVfG, § 12 KAG Abs. 1 Nr. 2 b) i.V.m. § 37 Abs. 2 AO und § 218 Abs. 2 AO bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, stellen. Dabei müssen Sie darauf hinweisen, dass sich die Rechtslage durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts geändert hat und die Behörde deswegen das Verfahren wieder aufzugreifen hat. Diesen Antrag müssen Sie bis 17.03.2016 stellen. Hier finden Sie ein Musterschreiben hierzu.*

Variante 3: Widerspruch und Klage

Sie haben Widerspruch eingelegt, der Widerspruch wurde abgelehnt und Sie haben Klage erhoben und die Klage ist noch anhängig. Sie brauchen keinen Antrag stellen. Sie werden die Klage mit großer Wahrscheinlichkeit gewinnen. Denn das Verwaltungsgericht muss aufgrund der Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts beachten und die Bescheide wegen Verfassungswidrigkeit aufheben. Danach bekommen Sie Ihr Geld zurück.

Variante 4: Widerspruch ohne Widerspruchsbescheid
Sie haben Widerspruch eingelegt, der Widerspruch wurde aber noch nicht beschieden. Sie brauchen keinen Antrag stellen. Die Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts gilt auch für die Behörde. Die Behörde wird Ihrem Widerspruch abhelfen, also den Ausgangsbescheid aufheben. Danach bekommen Sie Ihr Geld zurück.
 

Zusatz: Zahlung noch ausstehend:
Sie haben die Beitragsrechnung nicht oder noch nicht vollständig bezahlt. Sie müssen zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4 VwGO beantragen. Bzw. wenn der Antrag bei der Behörde schon abgelehnt wurde: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO  bei Verwaltungsgericht stellen, um  12% Säumniszinsen zu vermeiden. Wurde auch dieser bereits abgelehnt: Jetzt Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO beim Verwaltungsgerichtsgericht stellen. Sonst bleiben Sie auf den Säumniszinsen sitzen.

Mit freundlichen Grüßen,
Péter Vida, Rechtsanwalt
Landtagsabgeordneter BVB / FREIE WÄHLER 

 

* Rechtlicher Hinweis: Der hier veröffentlichte Text kann keine individuelle anwaltliche Beratung ersetzen. Insbesondere darf und kann keine Gewähr für die rechtliche Durchsetzbarkeit aller Forderungen übernommen werden. Insbesondere raten wir, weitere individuelle Gründe vorzutragen.

 

Presseecho:

Videobeitrag – Brandenburg Aktuell – RBB 13.02.2016

Nachzahlungen für Wasseranschlüsse – Freie Wähler raten zur Anfechtung von Bescheiden – RBB 13.02.2016

Drei-Monats-Frist läuft am 17. März ab – 15.02.2016

 

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