Kleine Anfragen stellen klar: Auch Ferienwohnungen haben Anspruch auf Schallschutz
In den vergangenen Wochen und Monaten im Rahmen der Aktivierung der Bemühungen der Flughafengesellschaft FBB zur Umsetzung des Schallschutzprogramms haben zahlreiche Bürger sich wieder intensiver mit der Problematik Schallschutz beschäftigt und auch geprüft bzw. prüfen lassen, was aus ihren Anträgen geworden ist. Dabei ist immer wieder die Frage aufgetreten: „Was ist im Rahmen des Schallschutzes mit Ferienwohnungen im Sinne von Anliegerwohnungen oder Wohnungen auf dem Grundstück?“
Die Flughafengesellschaft hat verschiedenen Bürgerinnen und Bürgern, die für ihre Ferienwohnungen Schallschutz beantragt haben, diesen zurückgewiesen. Aus diesem Grund hat der Abgeordnete Christoph Schulze eine Kleine Anfrage gestellt, Kleine Anfrage 288 vom 02.12.2014, deren Beantwortung nunmehr mit Datum vom 20.03.2015 vorliegt.
„Die Landesregierung stellt fest, dass eine dauerhafte Nutzung von Ferienwohnungen durch dieselbe Person nicht zulässig ist, weil es deren Nutzungszweck widerspricht. Ferienwohnungen aber sind Wohnungen, die unter der Absicht der Erzielung von Einkünften an einen wechselnden Personenkreis vermietet werden und dass diese Nutzung vergleichbar ist mit der Nutzung von Beherbergungsstätten. Daraus resultiert, dass auch Ferienwohnungen so wie Beherbergungsstätten ein Anrecht auf den erforderlichen Schallschutz im Tag- und/oder Nachtschutzgebiet haben.
Den Bürgerinnen und Bürgern, die also Ferienwohnungen haben, haben das Recht, Schallschutz zu beantragen und zu bekommen und haben hiermit also ein Dokument in der Hand, um es bei der Flughafengesellschaft durchzusetzen.
Sollten Sie Schwierigkeiten haben oder bekommen, melden Sie sich im Bürgerbüro Zossen bei Christoph Schulze. Wir werden Sie unterstützen.“